Der Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

 

Nach § 37 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) müssen Sie als Pflegebedürftige/r in festgelegten Abständen einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, wenn Sie Pflegegeld beziehen.

 

Hierbei handelt es sich um eine Beratung in Ihrer Häuslichkeit, die im Regelfall eine zugelassene Pflegeeinrichtung durchführt. 

 

Sollten Sie unseren Pflegedienst mit der Durchführung des Beratungseinsatzes beauftragen ist es sinnvoll, immer unseren Pflegedienst zu wählen, denn damit kann immer dieselbe Pflegefachkraft den Beratungseinsatz durchführen, was zu einer Kontinuität und Effektivität beiträgt.

Intervall der Inanspruchnahme

 

  • Pflegegrade 2 und 3: muss einmal halbjährlich 
  • Pflegegrade 4 und 5: muss einmal vierteljährlich
  • Pflegegrad 1: kann einmal halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen. 

Der Beratungseinsatzes für Pflegegeldempfänger in den Pflegegraden 2 bis 5 ist dann nicht verpflichtend, wenn Pflegesachleistung (nach § 36 SGB XI) in Anspruch genommen wird oder wenn sich Pflegebedürftige in einer § 43a-Einrichtung aufhalten und nur für den Aufenthalt im Haushalt der Familie am Wochenende oder in den Ferienzeiten ein anteiliges Pflegegeld beziehen.

Nachweis des Beratungseinsatzes und Folgen eines Nicht-Nachweises

 

Erfolgt der Nachweis über die Durchführung des Beratungseinsatzes nicht, wird das Pflegegeld angemessen gekürzt. Im Wiederholungsfall wird das Pflegegeld sogar entzogen. Als angemessene Kürzung wird eine Kürzung von 50 % des Pflegegeldes angesehen. Ein Beratungseinsatz ist der zuständigen Pflegekasse nachzuweisen. 

 

Die Fristen entnehmen Sie den Pflegegeld-Bewilligungsbescheiden.

 

Der erste Beratungseinsatz ist immer im folgenden Kalenderhalbjahr (Pflegegrade 2 und 3) bzw. Kalendervierteljahr (Pflegegrade 4 und 5) nach Bescheiderteilung zu erbringen.

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Stand: 24.05.2018

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Nachweis Beratungseinsatz § 37 Abs. 3 SG
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