AAPV - allgemeine ambulante Palliativversorgung

Der Unterschied zur SAPV (spezialisierte ambulante Palliativversorgung) beruht darin, dass die Pflegekräfte des versorgenden Pflegedienstes keine Weiterbildung als Palliativfachkraft nachweisen müssen und dass kein Palliativmediziner im AAPV-Netz angegliedert sein muss.

 

Wir als spezialisierter Pflegedienst setzen auch in der AAPV eigene Maßstäbe, d.h. wir setzen nur in der Palliativpflege weitergebildete Pflegefachkräfte ein und wir haben einen Palliativmediziner im Hintergrund, der rund um die Uhr an jedem Tag des Jahres dem Team und den Patientinnen und Patienten zur Seite steht.

 

Die Symptomkontrolle bei häuslich zu versorgenden Palliativpatienten kann zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.

 

Die entsprechende Änderung der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (Nr. 24 a HKP-RL) ist am 25. November 2017 in Kraft getreten.